|
Allgemeine Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
Borchert + Moller GmbH & Co.KG
I. Allgemein
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden
und Änderungen, insbesondere die Anerkennung von Geschäftsbedingungen
des Bestellers bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung
des Lieferers.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend.
2. Bei Sonderproduktionen sind unerhebliche Mehr- oder Minderlieferungen
zulässig.
In der Flockbranche sind Mengenabweichungen von 10% unereblich einzustufen.
III. Preis und Zahlungen
1. Alle Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund
des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich
bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner
rechtsverbindlichen Annahme unsere schriftliche Bestätigung.
Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung
zugleich als Auftragsbestätigung.
2. Die angebotenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders
erwähnt, ab Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung
und Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen
sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen
außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.
Das Abladen der gelieferten Ware ist auch dann Sache des Bestellers,
wenn frachtfrei geliefert wird hierzu zählen insbesondere auch
die für die Be- und Entladung benötigten Hub- oder Arbeitsgeräte.
3. Wenn die Lieferung von Waren vier Monate nach Vertragsabschluß
oder später erfolgt, ist der Lieferer berechtigt, im Falle
zwischenzeitlich eingetretener Erhöhungen oder Einkaufspreise
oder Verteuerungen von Fabrikation und/oder Vertrieb, die der Lieferer
nicht zu vertreten hat, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
4. Rechnungen sind sofort zahlbar bei Erhalt der Ware ohne
jedweden Abzug oder gemäß den auf der Rechnung abgedruckten
Bedingungen. Neukunden erhalten Warenlieferungen nur gegen Vorkasse.
5. Kommt der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen oder
Zahlungen gemäß Ziffer III Absatz 4 länger als 10
Tage in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kann der Lieferer nach
einmaliger Mahnung Verzugszinsen berechnen, der Zinssatz orientiert
sich am jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, beträgt
aber mindestens die Höhe der ihm entstandenen Kosten eines
Bankkredits.
6. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen.
Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen
und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
des Bestellers ist nicht statthaft. Ist der Besteller Kaufmann im
Sinne des HGB, so ist die Zurückstellung von Zahlungen oder
Aufrechnung auch bei vom Lieferer unbestrittenen und bei rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ausgeschlossen.
8. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögens- und / oder Liquiditätsverhältnissen
des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsabschluß
vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können
wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige
Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn
die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder
durch Wechsel bezahlt waren. Als solch eine Verschlechterung sind
insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei,
Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellungen,
Eröffnung eines Insolvenzverfahren sowie die Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse anzusehen. Weitere Lieferungen sind
dann nur gegen Barzahlung oder Vorkasse möglich.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Soweit vereinbart ist, daß der Besteller eine Vorauszahlung
zu leisten hat oder Ausführungsvorschriften, Genehmigungen,
Freigabe usw. zu erteilen oder zu beschaffen hat, beginnt die Lieferfrist,
auch wenn vorher die Auftragsbestätigung abgesandt wurde, nicht
vor Eingang der vereinbarten Vorauszahlung bzw. Unterlagen beim
Lieferer.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Transportauftrag erteilt
ist. Sofern seitens des Bestellers keine Weisungen vorliegen, erfolgt
der Versand nach Ermessen des Lieferers ohne Gewähr für
den billigsten oder schnellsten Weg.
4. Hält der Lieferer die Lieferfrist nicht ein und beruht
die Verzögerung auf Hindernissen, die außerhalb des Willens
des Lieferers liegen, z.B. behördliche Maßnahmen, Kriegshandlungen,
Betriebsstörungen, Streiks, Schiffshaverie, verspätetes
Eintreffen der Ware oder von wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen
vom Vorlieferanten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Hält
der Lieferer die Frist aus sonstigen Gründen nicht ein, hat
der Besteller das Recht, schriftlich eine Nachfrist von mindestens
45 Tagen zu setzen und bei ihrer Nichteinhaltung vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, kann er unter
Ausschluß weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung
fordern. Sie beträgt für jede Woche Verspätung 0,5%
im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Aufträge, deren Auslieferung auf Abruf des Bestellers
erfolgen sollen, können nur in besonderen Fällen angenommen
werden. Wenn nicht anderes vereinbart, muß die gesamte Ware
spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluß abgenommen
sein. Der Lieferer ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter
vorheriger Ankündigung die noch bei ihm lagernde Ware auszuliefern
und zu berechnen.
6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die
im Bereich des Bestellers liegen, so wird der Lieferer unbeschadet
seiner sonstigen Rechte, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Nach Setzung
und Ablauf einer angemessenen Frist kann der Lieferer anderweitig
über die Ware verfügen und dem Besteller dann gleichartige
Ware mit verlängerter Frist liefern.
V. Gefahrenübergang
und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der
Absendung auf den Besteller über. Das gilt ebenfalls bei Teillieferungen
für den gelieferten Teil. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller
über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu decken, die dieser verlangt.
Für den Transport zum Besteller ist der Lieferer berechtigt
- ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers jedoch nicht verpflichtet
- auf Kosten des Bestellers eine den üblichen Bedingungen entsprechende
Transportversicherung abzuschließen.
2. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie wesentliche Mängel
aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen. Etwaige Schäden sind
unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware dem für die
Fracht zuständigen Unternehmen zu melden. Der Lieferer ist
für durch die Fracht entstandenen Schäden nicht verantwortlich,
einer ordnungsgemäßen Verpackung durch den Lieferer vorausgesetzt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung,
bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung vor. Auf Anforderung
ist der Lieferer verpflichtet, auf sein Vorbehaltseigentum insoweit
zu verzichten, als es nach seinem Ermessen zur Sicherung des jeweiligen
Schuldsaldos nicht mehr erforderlich erscheint.
2. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die
Pfändung der gelieferten Ware durch einen Lieferer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, das Abzahlungsgesetz
findet auf den Vertrag Anwendung und schreibt zwingend eine andere
gesetzliche Regelung vor.
3. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen sowie Beschlagnahmen
oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer
unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
unverzüglich anzuzeigen. Er hat ihm die erforderlichen oder
vom Lieferer für zweckmäßig gehaltenen Unterlagen
und Erklärungen zur Begründung des Freigabeverlangens
zu übermitteln. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Werden in Anwendung der Bestimmungen der Ziffer III Absatz
5 Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
fällig, ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware zurückzunehmen und der Besteller verpflichtet,
die betroffenen Waren an den Lieferer herauszugeben. Die zurückgenommene
Ware wird mit dem Nettowert gutgeschrieben, der sich ergibt aus
dem Erlös, den der Lieferer bei Weiterveräußerung
der Ware erzielt hat, abzüglich der bei der Verwirklichung
der Eigentumsvorbehaltsrechte angefallenen Kosten, die für
Demontage-, Rückfracht und die Weiterveräußerung
entstanden sind.
5. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen
Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltswerte zum Wert der anderen verarbeiteten
und / oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung
und / oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
6. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber
seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Lieferers aufrechtzuerhalten.
Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen
ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer erwachsen.
Er ist verpflichtet, dem Lieferer alle Angaben zu machen und Auskünfte
zu erteilen, die diesem die Realisierung der abgetretenen Forderung
erleichtert. Auf Verlangen des Lieferers ist er auch verpflichtet,
dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer wird die abgetretene
Forderung jedoch regelmäßig selbst nicht einziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß
nachkommt.
VII. Finanzierungsgeschäfte
Erfolgt die Finanzierung des Vertrages über ein Finanzierungsinstitut,
gelten die besonderen Bestimmungen für Finanzierungsgeschäfte,
die auf Anfrage zugesandt werden.
VIII. Kreditwürdigkeit
Die Kreditwürdigkeit des Bestellers wird vorausgesetzt. Werden
nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, die Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, insbesondere
durch eine Bankauskunft oder durch die Auskunft einer angesehenen
Auskunftei, ist der Lieferer berechtigt, Sicherheitsleistungen oder
Vorauszahlung zu verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb der ihm gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, kann der Lieferer ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, dessen Erfüllung verweigern
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist die
Lieferung bereits erfolgt, kann der Lieferer die sofortige Bezahlung
des Restes seiner Forderung verlangen oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten. Etwaige Anzahlungen sind im Falle des
Rücktritts nach Abzug von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-,
Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen
Nutzungsentschädigung dem Besteller zu erstatten.
IX. Beanstandungen
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind bei Meldung ihres
Ausschlusses innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Lieferung
schriftlich vorzunehmen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des
HGB, so gilt diese Ausschlußfrist für Mängel schlechthin.
X. Gewährleistung
1. Teile, die sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
- insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind unentgeltlich
nach Wahl des Lieferers durch ihn auszubessern oder neu zu liefern.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des
Lieferers über. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB,
so beschränkt sich die Haftung des Lieferers für Mängel
an Fremderzeugnissen auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die dem Lieferer gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse
zustehen.
2. Geringfügige Abweichungen in Größe und
Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber
Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für
Beanstandungen, das gilt insbesondere bei Sonderanfertigungen nach
Kundenvorlagen. Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produkte
wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und
/ oder unserer Produktinformationen und Datenblätter abschließend
beschrieben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Branchenübliche
Produktbeschaffenheit.
3. Gebrauchtmaschinen werden wie besichtigt geliefert. Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüche sind generell ausgeschlossen.
4. Zusicherung und Beratung der Vertreter, Reisender oder
Techniker des Lieferers werden nur Vertragsgegenstand, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
5. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des HGB, so trägt
der Lieferer bei Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung aufgrund berechtigter
Beanstandungen die Kosten des Ersatzstücks einschließlich
des Versands sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und
Ausbau und, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten etwa erforderlicher Gestellung seiner Monteure
und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die
Kosten.
6. Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen
hat der Besteller dem Lieferer die angemessene zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit.
7. Der Lieferer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche
durch Dritte ausführen zu lassen.
8. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke
haftet der Lieferer in gleichem Umfang wie für die ursprünglich
gelieferte Ware, allerdings nur bis zum Ablauf der für die
ursprünglich gelieferte Ware geltende Gewährleistungsfrist.
9. Ausgeschlossen sind, vorbehaltlich Ziffer XII, alle weitergehenden
Ansprüche des Bestellers oder Dritter, insbesondere auf Wandlung
oder Minderung, Kündigung oder Rücktritt, wie auch auf
Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind, somit auch alle Ansprüche auf
Ersatz von Folge- und mittelbaren Schäden.
10. Gewährleistungspflichten des Lieferers können
sich nun aus dem Vertragsverhältnis zwischen Lieferer und Besteller
ergeben. Gegenüber Dritten, insbesondere Kunden des Bestellers
bei Weiterveräußerung von Waren, ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche
gegen den Lieferer an Dritte abzutreten.
11. Ist der Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zur
Gewährleistung verpflichtet, ist er berechtigt, die Beseitigung
eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache
zu verweigern, wenn der Besteller sich mit fälligen Zahlungen
im Rückstand befindet, es sei denn, der rückständige
Betrag ist unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig
hoch. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, ist der Lieferer
berechtigt, die Beseitigung eines Mangels oder der Ersatzlieferung
einer mangelfreien Sache zu verweigern wenn und solange sich der
Besteller mit Vorleistungen im Rückstand befindet.
12. Jede Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn Sachmängel vom Besteller zu vertreten sind und insbesondere
auf falscher oder unzureichender Informationen durch den Besteller
beruhen.
13. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind. Unsachgemäße
Installation und/oder Inbetriebnahme durch den Besteller und/oder
seiner Beauftragten, ungeeignete und unsachgemäße Anwendung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere Überbeanspruchung,
mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
unsachgemäße Lagerung-, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse.
14. Der Lieferer haftet nicht für Mängel oder Schäden,
die darauf zurückzuführen sind, daß der Besteller
oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen
haben.
15. Dem Käufer steht für die Verarbeitung der Ware
eine technische Beratung im Rahmen der dem Verkäufer gegebenen
Möglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Für eine
solche nach dem besten Wissen gegebene Beratung kann der Verkäufer
jedoch keine Haftung übernehmen. Alle Angaben, technische Informationen
und Empfehlungen, die wir im Zusammenhang mit unserer Produktion
erteilen, basieren auf Tests. Bevor das Produkt eingesetzt wird,
sollte der Benutzer prüfen, ob es für den geplanten Einsatz
geeignet ist. Durch den Einbau und die Verarbeitung unserer Produkte
übernimmt der Benutzer jegliche Risiken und die Haftung. Alle
Angaben und technische Informationen haben keine Gültigkeit,
wenn sie nicht rechtsverbindlich von uns unterzeichnet sind. Bei
fehlerhafter Qualität unserer Produkte verpflichten wir uns,
nur die nachgewiesene defekte Menge zu ersetzen.
XI. Rücknahme
Nimmt der Lieferer aus irgendeinem Grund die Ware zurück, so
sind mit der Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlungen
abzüglich von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-,
Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen
Nutzungsentschädigung alle Ansprüche des Bestellers abgegolten.
XII. Rechte des Bestellers
auf Rücktritt
1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn eine
dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung durch einen vom Lieferer zu vertretenden Mangel
fruchtlos verstrichen ist. Das Rücktrittsrecht besteht auch
bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung durch den Lieferer. Weitergehende Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung,
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch
von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ist der Besteller Nichtkaufmann
im Sinne des HGB, bleibt sein Recht auf Minderung unberührt.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
XIII. Recht des Lieferers
auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer
IV Absatz 4 oder für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht
zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat
er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart
war.
XIV. Verbindlichkeit des
Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Kann sich der
Besteller erfolgreich auf die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen des Vertrages berufen, ist der Lieferer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Die Folgen des Rücktritts
regeln sich nach Ziffer XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Scheck- und
Wechselverbindlichkeiten - ist der Sitz der Lieferfirma. Für
Minder- und Nichtkaufleute ist Balingen gemäß §
38 ZPO dann Gerichtsstand, wenn der Besteller seinen Wohnsitz nach
Vertragsabschluß ins Ausland verlegt hat oder wenn dem Lieferer
der Wohnsitz des Bestellers zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht
bekannt ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
|